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Kindererziehung

Altersvorsorge und Kindererziehung

Mutter-Kinder-Winter

Kindererziehung war und ist eine der Hauptursachen für das Entstehen von Lücken in der Altersversorgung.

 

Seit 2014 hat sich die Lage deutlich verbessert: In diesem Jahr wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung die sog. „Mütterrente“ eingeführt. Der Begriff spricht Bände. Versorgungslücken entstehen – auch heute noch– überwiegend bei Müttern, weil die Kinderziehung immer noch ungefragt als Frauensache angesehen wird.

Die aktuelle Regelung zur Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist aber – auch nach einer weiteren Gesetzesänderung 2019 („Mütterrente II“) – bei weitem nicht mehr so nachteilig wie jene, deren Folgen die Frauen in früheren und teilweise auch noch in der jetzigen  Rentnergeneration zu tragen hatten. Bis 1986 gab es in der gesetzlichen Rente gar keine Kinderziehungszeiten!

Berücksichtigung von Kinderziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Heute gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Regelung:

  • Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden zweieinhalb Jahre (30 Monate) Kinderziehungszeit angerechnet.
  • Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, werden drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet.

Die Kinderziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats, in dem das Kind geboren wurde, und endet dann nach 36 Monaten.

Die gesamte Kinderziehungszeit von 36 Monaten wird in den allermeisten Fällen nur einer Person zugeordnet:

  • Erzieht ein Elternteil das Kind allein, dann steht ihm/ihr die Kindererziehungszeit zu.
  • Wenn die Eltern das Kind gemeinsam erziehen und keine "Gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kinderziehungszeit" (siehe unten) abgeben, dann wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. 
  • Lässt sich auch darüber keine Zuordnung vornehmen, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet.

Damit die Kinderziehungszeit in den Rentenverlauf eingetragen wird, muss ein „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“ bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. Um die vollen drei Jahre Kinderziehungszeit zu erhalten, sollte der Antrag frühestens 37 Monate nach der Geburt des Kindes gestellt werden.

Um die Kindererziehungszeit auf beide Elternteile zu verteilen, müssen die Eltern in den ersten drei Monaten nach der Geburt des Kindes eine "Gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kinderziehungszeit" gegenüber der Rentenversicherung abgeben.

Darin kann festgelegt werden, welchem Elternteil welcher Zeitraum der Kinderziehungszeit zugeordnet werden soll, z. B. die ersten zwei Jahre der Mutter und das dritte Jahr dem Vater.

Die Kinderziehungszeit gilt zusätzlich zu anderen rentenrechtlichen Zeiten (z. B. bei Beschäftigung oder Arbeitslosigkeit etc.), die in diesen Zeitraum fallen.

Somit können pro Kind, das nach 1992 geboren wurde, insgesamt 36 Monate Kinderziehungszeit in Anspruch genommen werden, durch die in der gesetzlichen Rente Rentenansprüche auf der Basis des Durchschnittsverdiensts aller Arbeitnehmer gutgeschrieben werden. Das entspricht in etwa einem Rentenpunkt pro Jahr.

Berücksichtigung von Kinderziehung bei der Betriebsrente der Zusatzversorgung
Frau-am-Schreibtisch

Bei der Betriebsrente aus der Zusatzversorgung gibt es für die Berücksichtigung der Kindererziehung eine Regelung, die jener in der gesetzlichen Rente nur zum Teil ähnlich ist. Sie trägt den sperrigen Namen:

Fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bei Elternzeit

Wenn Sie bei einem Mitglied der BVK Zusatzversorgung beschäftigt sind und in Elternzeit gehen, dann ist das – juristisch ausgedrückt – ein zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das wegen einer gesetzlichen Elternzeit ruht.

Bei so einem wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis wird von der BVK Zusatzversorgung

  • für jeden Kalendermonat,
  • für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht,
  • ein Entgelt in Höhe von 500 €

für die Berechnung der Anwartschaft auf Betriebsrente berücksichtigt. Dieses Entgelt ist fiktiv, weil es von Arbeitgeber nicht gezahlt aber dennoch für die Anwartschaftsberechnung herangezogen wird. Pro Kind kann das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt für maximal 36 Monate berücksichtigt werden.

Ein wichtiger Unterschied zur Regelung bei der gesetzlichen Rente ist die Kopplung an die gesetzliche Elternzeit. Bei der gesetzlichen Rente wird die Kindererziehungszeit ohne Bezug zur Beschäftigungssituation des Antragsstellers gewährt. Es ist egal, ob man weiterarbeitet, in Elternzeit geht oder kündigt.

Bei der Zusatzversorgung ist das anders: Das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt gibt es nur, wenn man in Elternzeit geht. Da es sich um eine betriebliche Altersversorgung handelt, soll der Arbeitgeber eine Perspektive haben, dass die Beschäftigung wiederaufgenommen wird. Das ist bei einer Elternzeit, während derer das Beschäftigungsverhältnis nur ruht, gegeben.

Trotz der Unterschiede kann man sagen, dass in der Zusatzversorgung ebenso wie in der gesetzlichen Rente ein Zeitraum von bis zu drei Jahren pro Kind für die Kinderziehung berücksichtigt wird.

 

Aber viele Frauen investieren deutlich mehr Lebenszeit als drei Jahre in ihre Kinder und ihre Familie. Daraus resultieren dann sehr oft Lücken in der Altersversorgung.