Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

Abrechnungsverbände

Unterschiedliche Finanzierungen - gleiche Leistungen

Die Abrechnungsverbände der Pflichtversicherung sind Mitgliedergruppen, zu denen die einzelnen Mitglieder hauptsächlich aufgrund ihres Eintrittsdatums zugeordnet wurden und werden.

Die Abrechnungsverbände unterscheiden sich lediglich in der Art der Finanzierung. Die entstehenden Rentenanwartschaften sind dagegen gleich hoch – unabhängig davon, in welchem Abrechnungsverband die Versicherung erfolgt. Für die Leistungen kommt es nicht auf die Art und Höhe der Finanzierung an, sondern auf das Entgelt und das Alter der Versicherten.

Abrechnungsverband I

Im Abrechnungsverband I (AV I) sind Arbeitgeber, die am 31.12.2003 bereits Mitglieder waren oder zwar nach diesem Zeitpunkt Mitglieder wurden bzw. werden, aber aus einem anderen Mitglied im Abrechnungsverband I hervorgegangen sind.

Aufgrund der Notwendigkeit, neben den neu entstehenden Anwartschaften auch Versorgungslasten aus den vergangenen Jahrzehnten zu finanzieren, ist die finanzielle Belastung der AV I-Mitglieder höher. Sie zahlen für alle zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigten Umlagen und Zusatzbeiträge in Höhe von insgesamt 7,75 % von deren zusatzversorgungspflichtigen Entgelten

Abrechungsverband II

Alle Arbeitgeber, die seit dem 01.01.2004 Mitglied der BVK Zusatzversorgung wurden bzw. werden und nicht aus einem Mitglied im Abrechnungsverband I hervorgegangen sind, sind im Abrechnungsverband II (AV II).

Die AV II-Mitglieder zahlen für alle zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigten Pflichtbeiträge in Höhe von 4,8 % von deren zusatzversorgungspflichtigen Entgelten.

Arbeitgeber aus den Bereichen Krankenhaus, Pflege, Behinderten- und Jugendhilfe, die grundsätzlich Mitglieder im Abrechnungsverband I sind, können seit dem 01.01.2009 neu eingestellte Beschäftigte im Abrechnungsverband II versichern.

Abrechnungsverband III - PlusPunktRente

Ein eigener kapitalgedeckter Abrechnungsverband III (AV III) besteht für die freiwillige Versicherung (PlusPunktRente), mit der Beschäftigte und Mitglieder für ihre Beschäftigten eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung finanzieren können.

Die Versicherung im Rahmen der PlusPunktRente unterscheidet sich von der Betriebsrente der Pflichtversicherung neben der fehlenden Versicherungspflicht im Wesentlichen dadurch, dass hier die Höhe der eingezahlten Beiträge die Höhe der späteren Rentenleistungen bestimmt.

Finanzierung der Pflichtversicherung

Umlage, Beitrag und Zusatzbeitrag

Um die für die Leistungen notwendigen Finanzmittel aufzubringen, wendet die BVK Zusatzversorgung ein gemischtes Finanzierungsverfahren an, in dem die beiden klassischen Finanzierungsmethoden für Altersvorsorgesysteme eine Rolle spielen: das Umlageverfahren und das Kapitaldeckungsverfahren.

Für die genaue Ausgestaltung des Finanzierungsverfahren beim jeweiligen Mitglied ist ausschlaggebend, in welchem Abrechnungsverband die Mitgliedschaft besteht.

  • Im Abrechnungsverband I muss das Mitglied einen „Zusatzbeitrag“ von 4 % vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt seiner Mitarbeiter leisten. Der Zusatzbeitrag hat seinen Namen daher, dass er „zusätzlich“ zur Umlage erhoben wird. Der Großteil der Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag im AV I wird am Kapitalmarkt angelegt und dient damit zur Finanzierung von zukünftigen Leistungsansprüchen.
    Die Umlage wird nur im Abrechnungsverband I erhoben. Sie dient zur Finanzierung der laufenden Rentenleistungen sowie zur Ausfinanzierung von Anwartschaften, die bereits vor dem 01.01.2002 begründet wurden. Die Umlage beträgt 3,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

  • Im Abrechnungsverband II werden die Anwartschaften kapitalgedeckt finanziert. Es gibt keine geteilte Finanzierung wie im AV I, sondern das Mitglied muss nur einen Pflichtbeitrag in Höhe von 4,8 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für die Beschäftigten abführen.

 

In den Jahren 2024 und 2025 zahlen die Mitglieder einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,24 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zur Stabilisierung der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente). Da gleichzeitig im Abrechnungsverband I der Zusatzbeitragssatz auf 3,76 % und im Abrechnungsverband II der Pflichtbeitragssatz auf 4,56 % abgesenkt wird, ergibt sich für die Mitglieder keine Mehrbelastung (vgl. Infoblatt „Stabilisierung der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) im alten Tarif 2002“).