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Soziale Komponenten

Mutterschutz, Kinderziehung, Erwerbsminderung

Tarifvertraglich geregelte soziale Komponenten
Soziale Komponenten

Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) sieht vor, dass neben den Versorgungspunkten auf Basis des zusatzversorgungspflichtigen Einkommens auch Versorgungspunkte aus sog. sozialen Komponenten erworben werden können:

Mutterschutz

Zeiten eines Mutterschutzes (nach § 3MuSchG) werden wie Versicherungszeiten behandelt und mit einem fiktiven Entgelt entsprechend einer Entgeltfortzahlung belegt. Sie gelten als Versicherungszeiten und erhöhen – aufgrund des Entgelts – die Rentenanwartschaft. Mutterschutzzeiten ab dem 1.1.2012 werden vom Arbeitgeber gemeldet, ohne dass hierfür Umlagen oder Beiträge zu zahlen sind. Damit Mutterschutzzeiten vor dem 1.1.2012 als Versicherungszeiten berücksichtigt werden, müssen Versicherte oder Rentnerinnen dies direkt bei der BVK Zusatzversorgung beantragen. Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier.

Kindererziehung - fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bei Elternzeit

Wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer gesetztlichen Elternzeit ruht, werden Zeiten der Kindererziehung in der Zusatzversorgung berücksichtigt. Für jeden vollen Kalendermonat einer gesetzlichen Elternzeit werden für jedes Kind, für das Anspruch auf Elternzeit besteht, jene Versorgungspunkte gutgeschrieben, die sich bei einem monatlichen Entgelt von 500 € ergeben würden.

Erwerbsminderung 

Bei Eintritt einer Erwerbsminderung zahlt die BVK Zusatzversorgung nicht nur eine Rente aus den bisher angesparten Versorgungspunkten. Vielmehr werden Ihnen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte gutgeschrieben. Die Höhe ermittelt sich aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und dem jeweiligen Altersfaktor.