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FAQ’s PlusPunktRente

Mit der PlusPunktRente können sich Versicherte der BVK Zusatzversorgung eine eigenfinanzierte dritte Säule ihrer Altersversorgung aufbauen. Vor dem Abschlusse eines Vertrags taucht meist eine ganze Reihe von Fragen auf:

Fragen zur freiwilligen Versicherung

Seit 2001 gibt es in Deutschland Wege für eine freiwillige, eigenverantwortliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird. Seit dem Jahr 2002 bietet die BVK Zusatzversorgung den Beschäftigten ihrer Mitglieder in der Zusatzversorgung die Möglichkeit, eine solche freiwillige Versicherung zur Absicherung des Ruhestands abzuschließen – die PlusPunktRente.

Die PlusPunktRente wird staatlich gefördert (siehe Frage „Wie wird die PlusPunktRente staatlich gefördert“).
Die wichtigsten Vorteile der PlusPunktRente sind:

  • Verschiedene Fördermöglichkeiten: Sie können zwischen Entgeltumwandlung oder Riester-Förderung wählen.
  • Variabler Versicherungsschutz: Eine Kapitalauszahlung ist möglich, bei Verzicht auf Hinterbliebenenschutz erhöht sich die Altersrente.
  • Niedrige Kosten: Wir verlangen keine Abschlussgebühren und zahlen keine Provisionen. Die Verwaltungskosten bei der BVK Zusatzversorgung sind (im Branchenvergleich) sehr niedrig.
  • Neutrale Beratung: Unsere Mitarbeiter erhalten keine Abschlussprovision; sie beraten ohne Eigeninteresse in Bezug auf den Vertragsabschluss.
  • Einheitliche Versorgung aus einer Hand: Wenn Sie im Ruhestand eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung und zusätzlich noch Leistungen aus einer freiwilligen PlusPunktRente erhalten, haben Sie für diese beiden Komponenten Ihres Alterseinkommens nur einen Ansprechpartner: die BVK Zusatzversorgung.

Die PlusPunktRente ist ein Produkt der freiwilligen Altersvorsoge und wird als solches vom Staat kräftig gefördert. Es gibt zwei Förder-Varianten: die „Entgeltumwandlung“ und die „Riester-Förderung“:

  • Bei der „PlusPunktRente als Entgeltumwandlung“ werden die dafür notwendigen Beiträge vom Bruttoentgelt abgeführt. Das heißt: Das Geld fließt ohne vorherigen Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der eigenen Altersversorgung zu. Das ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die lukrativste Form der eigenverantwortlichen Altersvorsorge. Das gilt insbesondere bei Alleinstehenden und Verheirateten, die (noch) keine Kinder haben.
  • Die. „PlusPunktRente mit Riester-Förderung“ ist hingegen vor allem für Beschäftigte interessant, die Kinder haben, die im kindergeldberechtigten Alter sind. Zusätzlich zur Grundzulage von jährlich 175 € wird nämlich für jedes kindergeldberechtigte Kind, das seit dem 01.01.2008 geboren wurde, eine Kinderzulage von 300 € gewährt (bei älteren kindergeldberechtigten Kindern 185 €). Dazu kommt noch die Möglichkeit, die Ausgaben für den Riester-Vertrag bei der Einkommensteuer geltend zu machen. Insbesondere wenn man in Elternzeit geht und somit kein förderfähiges Entgelt mehr erzielt, ist die Riesterförderung lukrativer als die Entgeltumwandlung.

Im öffentlichen Dienst können Vollzeitbeschäftigte vermögenswirksame Leistungen (VL) in Höhe von 6,65 € monatlich erhalten, wenn sie diesen Betrag in eine entsprechend förderungsfähige Sparform investieren.

Die betriebliche Altersversorgung mit der PlusPunktRente als Entgeltumwandlung ist ein VL-fähiges Produkt.

Das heißt: Arbeitnehmer, die bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber des kommunalen öffentlichen Diensts, der katholischen Kirche oder Caritas beschäftigt sind, können von diesem die Gewährung der VL verlangen und diese dann als Beitrag steuer- und sozialabgabenfrei in einen Entgeltumwandlungsvertrag für die Altersversorgung fließen lassen.

Unsere PlusPunktRente ist dazu bestens geeignet. Insbesondere wenn man schon eine PlusPunktRente als Entgeltumwandlung hat, sollte man dieses Geld nicht verschenken. Wenn man noch keine PlusPunktRente hat, ist besonders in jungen Jahren der Abschluss eines Entgeltumwandlung-Vertrags zu empfehlen. Aufgrund der hohen Altersfaktoren bringen nämlich bei jüngeren Beschäftigten auch kleinere Beträge gute Erträge.

Einkommensobergrenzen sind bei der Verwendung von VL für die Entgeltumwandlung nicht zu beachten. Einzig der Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung von rund 20 € monatlich (VL + Eigenbeitrag) sollte erreicht werden.

Mehr VL für Beschäftige von Versorgungsbetrieben

Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen, gibt es 26 € VL, wenn die VL für einen Entgeltumwandlungsvertrag verwendet werden. Bei einem monatlichen Eigenbeitrag von 13 € fließen sogar 50 € als VL in einen Entgeltumwandlungsvertrag.

Eine Besonderheit der PlusPunktRente ist: Egal bei welcher Form der staatlichen Förderung (siehe Frage „Wie wird die PlusPunktRente staatlich gefördert“) – die PlusPunktRente gilt immer als Altersvorsorge-Produkt der betrieblichen Altersversorgung. Das macht sie besonders günstig (siehe Frage: „Was ist die PlusPunktRente?“), führt aber auch zu einigen Besonderheiten, die Sie beachten sollten: Der Arbeitgeber spielt beim Handling der PlusPunktRente eine zentrale Rolle. Das unterscheidet die PlusPunktRente z. B. von Riester-Verträgen, die Sie bei Versicherungsgesellschaften, Banken oder Sparkassen abschließen können:

  • Sie können die PlusPunktRente nur dann abschließen, wenn Sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied bei der BVK Zusatzversorgung ist. Wenn Sie dann aber zu einem nicht zusatzversorgungspflichtigen Arbeitgeber wechseln, können Sie den PlusPunktRente-Vertrag mit eigenen Beiträgen weiterführen.
  • Der Arbeitgeber ist für die Beitragszahlung zuständig, auch bei Riester-Verträgen. Über ihn erhalten wir Ihre Beiträge, die wir für Ihre Altersversorgung anlegen.
  • Alle Zusatzversorgungkassen haben ihre eigenen freiwilligen Versicherungen. Das heißt: Wenn Sie zu einem anderen zusatzversorgungspflichtigen Arbeitgeber wechseln, kann auf Antrag der Barwert ihrer PlusPunktRente in eine freiwillige Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden.
    Ist Ihr neuer Arbeitgeber auch Mitglied der BVK Zusatzversorgung, können Sie die PlusPunktRente üblicherweise nahtlos weiterführen.
    Ist Ihr neuer Arbeitgeber schließlich überhaupt nicht zusatzversorgungspflichtig, dann können Sie den Vertrag freiwillig mit eigenen Beiträgen fortführen.

Um sich zur PlusPunktRente beraten zu lassen, können Sie verschiedene Möglichkeiten nutzen:

Vereinbarte telefonische Beratung
Wenn Sie Interesse an einer PlusPunktRente haben und sich dazu beraten lassen wollen, dann können Sie jederzeit einen Termin für eine telefonische Beratung über unser Online-Terminbuchungstool reservieren. Suchen Sie sich ein passendes Zeitfenster aus und wählen bei den Beratungsthemen die Option „PlusPunktRente“. Ein Mitarbeiter unseres Kundecenters wird Sie dann zum vereinbarten Zeitpunkt anrufen.

Präsenzberatung am Arbeitsort
Wenn Sie sich lieber in Präsenz bei Ihrem Arbeitsort beraten lassen wollen, fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob in nächster Zeit dort ein Beratungstag der BVK Zusatzversorgung stattfindet.
Viele Arbeitgeber laden unseren Beratungsservice ein, um vor Ort persönliche Beratungsgespräche für ihre Beschäftigte durchzuführen. Wenn das der Fall ist, melden Sie sich frühzeitig bei Ihrem Arbeitgeber, denn erfahrungsgemäß sind unsere Beratungstage schnell ausgebucht.

Präsenzberatung in unseren Räumen in München
Versicherte, die im Großraum München wohnen, haben darüber hinaus die Möglichkeit, eine Präsenzberatung durch unsere Kundencentermitarbeiter in unserem Dienstgebäude (Denninger Straße 7, 81925 München) zu vereinbaren. Auch dafür wird die Terminreservierung über unser Online-Terminbuchungstool abgewickelt. Wählen Sie dazu  bei Beratungsart die Option "perönliche Beratung vor Ort".

Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aktiv bei einem Mitglied der BVK Zusatzversorgung beschäftigt sind, können eine PlusPunktRente abschließen.

Bei der PlusPunktRente erfolgen der Vertragsabschluss und die Beitragszahlung über den Arbeitgeber – auch bei einem Riester-Vertrag. Wenn Sie erwägen, eine PlusPunktRente abzuschließen, dann empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

  • Lassen Sie sich zunächst persönlich vor Ort oder telefonisch zur PlusPunktRente eingehend beraten.
  • Wenn Sie dort Ihr Interesse signalisieren, erhalten Sie umfangreiche Unterlagen, die eine Modellberechnung beinhalten.
  • Füllen Sie den Versicherungsantrag aus und geben Sie ihn an Ihren Arbeitgeber, der ihn dann an uns zurückschickt.
  • Sie erhalten dann von uns die notwendigen Unterlagen.

Bei Verträgen mit Riester-Förderung muss der Antrag alleine vom Versicherten ausgefüllt werden. Der Versicherte erhält dann die Versicherungsunterlagen mit dem Versicherungsschein.

Bei Verträgen der Entgeltumwandlung muss der Antrag vom Versicherten ausgefüllt und zusätzlich vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Die Versicherungsunterlagen mit dem Versicherungsschein erhält der Arbeitgeber (da er der Versicherungsnehmer ist). Der Versicherte (Arbeitnehmer) kann natürlich von seinem Arbeitgeber eine Kopie des Versicherungsscheins erhalten.

Die PlusPunktRente bietet das gleiche Leistungsspektrum wie z. B. die gesetzliche Rente:

  • Altersrente,
  • Erwerbsminderungsrente,
  • Hinterbliebenenrente.

Zu Rentenbeginn können Sie ihre PlusPunktRente als volle- oder teilweise Kapitalleistung erhalten.

Die Kapitalleistung ist aus steuerlichen Gründen zwischen sechs und zwölf Monaten vor Rentenbeginn zu beantragen. Eine Probeberechnung erstellen wir Ihnen gerne auf Antrag.

Auskünfte zur Versteuerung erhalten Sie von Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater. 

Der Beginn einer Altersrente aus der PlusPunktRente ist nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig. So können Sie ab Vollendung des 62. Lebensjahres frei entscheiden, ab welchem Zeitpunkt Sie die Altersrente beziehen möchten. Beginnt die Rente jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so wird die Rentenleistung gekürzt. Dieser Abschlag beträgt 0,4 % pro Monat. Beantragen Sie Ihre Leistung aus der PlusPunktRente erst nach dem 65. Lebensjahr, bekommen Sie einen Zuschlag in Höhe von 0,4 % für jeden Monat.

Alterseinkünfte, z. B. Renten, Betriebsrenten, Pensionen und auch Auszahlungen aus freiwilligen Altersvorsorgeverträgen, unterliegen generell der Steuerpflicht. Seit der Einführung der sog. „nachgelagerten Besteuerung“ der Renten im Jahr 2005 steigt pro Jahrgang der zu versteuernde Anteil stetig an. Arbeitnehmer, die im Jahr 2040 in Rente gehen, werden dann 100 % ihrer Alterseinkünfte versteuern müssen. Falls der zu versteuernde Anteil Ihres Alterseinkommens nicht unterhalb des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer (aktuell 9.408 € pro Jahr) liegt, müssen Sie als Rentner Steuern bezahlen.

Jenseits des Vorbehalts durch den Grundfreibetrag gilt demnach: Die Leistungen der PlusPunktRente unterliegen der Steuerpflicht – und zwar in vollem Umfang, weil:

  • bei der Entgeltumwandlung die Beiträge in der Regel steuerfrei eingezahlt wurden,
  • bei der Riesterförderung die Beiträge umfangreich staatlich bezuschusst wurden.

Wir schicken den Leistungsbeziehern der PlusPunktRente jährlich eine sog. Steuermitteilung zu. Sie listet die zu versteuernden Leistungsanteile auf, die Sie ggf. in Ihrer Steuerklärung angeben müssen.

Auch beim Thema Sozialversicherungspflicht muss man zwischen Riester-Förderung und Entgeltumwandlung unterscheiden.

  • Bei Riester-Verträgen der betrieblichen Altersversorgung, was die PlusPunktRente ja ist (siehe Frage „Welche Rolle spielt der Arbeitgeber bei der PlusPunktRente?“) fallen in der Leistungsphase seit Anfang 2018 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr an.

 

  • Bei Verträgen der Entgeltumwandlung besteht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
    Inwieweit die sozialversicherungsrechtliche Freigrenze und der Freibetrag für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (siehe bei den FAQs Rentner die Frage „Muss ich aus der Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen?“) Ihre jeweilige Beitragslast bei der PlusPunktRente verringern können, ist unterschiedlich. Es hängt maßgeblich davon ab, ob Sie auch eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente aus der Zusatzversorgung beziehen und wie hoch diese und die Leistung aus der PlusPunktRente zusammen ausfallen.