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25.03.2020

Kurzarbeit – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung (Stand 25.03.2020)

Kurzarbeit

Stand vom 25.03.2020

 

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, welche Auswirkungen sich bei einer Kurzarbeit bzw. im Falle eines Beschäftigungsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf die Zusatzversorgung ergeben.

Kurzarbeit – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Bei der Einführung von Kurzarbeit kommt es bei den von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten wegen der Reduzierung der Arbeitszeit regelmäßig zu einer Minderung des Arbeitsentgelts. Während der Dauer der Kurzarbeit besteht die Versicherung der Beschäftigten in der Zusatzversorgung fort. Wenn die Agentur für Arbeit an die Beschäftigten ein Kurzarbeitergeld auszahlt, um den Entgeltausfall zum Teil auszugleichen, so ist zu beachten, dass das Kurzarbeitergeld nicht zusatzversorgungspflichtig ist. Während einer Kurzarbeit ist daher nur das vom Arbeitgeber gezahlte reduzierte steuerpflichtige Arbeitsentgelt zusatzversorgungspflichtig und nicht das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit. Daher werden die Aufwendungen (Umlage und Zusatzbeitrag im Abrechnungsverband I bzw. Pflichtbeitrag im Abrechnungsverband II) an die BVK Zusatzversorgung nur aus dem verminderten zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt entrichtet. Für die Zeit der Kurzarbeit müssen die Arbeitgeber in ihren (Jahres-)Meldungen keinen gesonderten Versicherungsabschnitt bilden.

Bei einer „Kurzarbeit Null“ wird die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum vollständig eingestellt. Da in diesem Fall die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt (also auch kein reduziertes) mehr erhalten, liegt hier auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr vor. Für diese Zeit ist durch den Arbeitgeber das Versicherungsmerkmal 40 (entgeltlose Fehlzeit) zu melden. Ein Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 40 ist generell nur dann zu melden, wenn der Zeitraum einen Kalendermonat oder länger dauert.

Falls ein Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlt, so ist dieser nach der derzeitigen Einschätzung nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Buchst. i der Satzung).

Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVK-Pflicht

Wegen der COVID-19 (Coronavirus) Pandemie stellen vermehrt Arbeitgeber ihre Beschäftigten von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts für eine Quarantäne frei, ohne dass bereits ein Beschäftigungsverbot besteht. Die Arbeitgeber müssen für diese Beschäftigten weiterhin die Aufwendungen an die BVK Zusatzversorgung abführen.

Für Beschäftigte kann in bestimmten Fällen auch ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen werden. Diese Beschäftigten können Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG wegen Verdienstausfall erhalten.

Nach momentaner Einschätzung der Zusatzversorgungskassen und der Tarifvertragsparteien ist für eine Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG kein fiktives Entgelt zu melden. Hier ist also anders als beim Krankengeldzuschuss zu verfahren. Zudem besteht derzeit auch keine Ausnahmeregelung wie zum Beispiel beim Mutterschutz.

Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG sind daher nicht zusatzversorgungspflichtig.

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei unseren Aussagen zum Kurzarbeitergeld und zum Beschäftigungsverbot um eine aktuelle Einschätzung handelt. Falls sich diese Einschätzung ändern sollte (z. B. weil sich die Tarifvertragsparteien auf eine andere Positionierung verständigen), informieren wir Sie umgehend.

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