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02.08.2024

Fahrradleasing und Zusatzversorgung

Fahrradleasing und Zusatzversorgung

Viele kommunale und kirchlich-caritative Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten ein Fahrradleasing an. Beim „Jobrad“ wird das Leasing durch die Umwandlung von Brutto-Entgelt finanziert. Die Beschäftigten können Steuern und Sozialabgaben sparen und erhalten ein Fahrrad oder E-Bike.

Das klingt zunächst gut, hat aber einen großen Haken: Die Entgeltumwandlung für Fahrradleasing verringert oftmals die Betriebsrente. Die Leasingraten werden steuerfrei aus dem Brutto entnommen. Damit sind sie kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Es sei denn, es wird

  • einzelvertraglich,
  • durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung
  • oder per Tarifvertrag

etwas anderes festgelegt. Für die meisten unserer Versicherten gelten aber Tarifverträge, die keine Regelung zur Zusatzversorgungspflicht von Fahrradleasing enthalten. Dann gilt die Faustregel: Je niedriger das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, desto geringer fällt die Anwartschaft aus.

Eine Übersicht zu den tarifrechtlichen Regelungen finden Sie in unserem Infoblatt „Fahrradleasing – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung“

Das Infoblatt ist vor allem für die Arbeitgeber gedacht – es ist aber auch für die Versicherten hilfreich.

Es gibt nur einen Fall, bei dem eine Entgeltumwandlung die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung nicht verringert. Das ist die Entgeltwandlung für die Altersvorsorge – zum Beispiel mit unserer PlusPunktRente. Dafür sorgt unsere Satzung.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Fahrradleasing und Betriebsrente? Dann können Sie sich per E-Mail an uns wenden.

 

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