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FAQ’s Versicherungsnachweis

Jährlich im September/Oktober erhalten alle Beschäftigten,  die bei der BVK Zusatzversorgung pflichtversichert sind, von uns einen Versicherungsnachweis, der die wichtigsten Informationen zur Betriebsrente enthält.

Der Versicherungsnachweis enthält die vom Arbeitgeber für das vorhergehende Jahr gemeldeten Daten (z. B. Entgelt) und informiert über die in der Zusatzversorgung erworbene monatliche Anwartschaft auf Betriebsrente bis zum 31. Dezember des zuletzt abgerechneten Jahres. Dabei wird angenommen, dass eine Regelaltersrente ohne Abschlag ausgezahlt wird.

Sollten Ihre Daten für das vergangene Jahr nicht mit jenen, die im Versicherungsnachweis aufgeführt sind, übereinstimmen, dann können Sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Versicherungsnachweises schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber beanstanden. Eine Beanstandung für frühere Jahre ist nicht mehr möglich, weil diese Jahre in dem Versicherungsnachweis der letzten Jahre jeweils erstmals enthalten waren und die dafür maßgebliche Frist abgelaufen ist.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Fragen zum Versicherungsnachweis

Der Versicherungsnachweis ist das wichtigste jährliche Dokument zu Ihrer Versicherung bei der BVK Zusatzversorgung, das Sie über den Stand Ihrer Ansprüche auf Alterversorgung informiert. Er wird jedes Jahr im September/Oktober an die Versicherten verschickt und den Nutzern unseres Versichertenportals dort als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.

Jeder/jede Versicherte, der/die im letzten Kalenderjahr pflichtversichert war, erhält einen Versicherungsnachweis. Rentner und Rentnerinnen erhalten den letzten Versicherungsnachweis zusammen mit der Rentenfestsetzung.

Sofern Sie zudem eine PlusPunktRente (freiwillige Versicherung) bei uns abgeschlossen haben, erhalten Sie auch hierzu einen Versicherungsnachweis.

Bei einer bestehenden PlusPunktRente mit Riester-Förderung erhalten Sie zusammen mit dem Versicherungsnachweis auch die Mitteilung nach § 92 EStG. Aus dieser Mitteilung können Sie Ihre im Vorjahr erhaltenen (Riester-) Zulagen ersehen.

Der Versicherungsnachweis  enthält - Jahr für Jahr aufgeliestet - die Versicherungszeiten, das zusatzversorgungspflichtige Entgelt und die Rentenanwartschaft, die von Ihrem Arbeitgeber an die BVK Zusatzversorgung gemeldet worden sind. Dazu noch das sog. Versicherungsmerkmal, den Altersfaktor und die Versorgungspunkte.

Anwartschaften, die bis zum 31.12.2001 erworben wurden, sind  in der sog. Startgutschrift zusammengefasst, die der Versicherungsnachweis ebenfalls darstellt.

Seit 2022 enthält der Versicherungsnachweis zudem eine Hochrechnung Ihrer Anwartschaft auf die Regelaltersgrenze für den Eintritt in die Altersrente. Dies gilt sowohl für die Versicherungsnachweise der Pflichtversicherung als auch jene der freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente).

Durch die Hochrechnung bekommen Sie auf den ersten Blick einen Eindruck davon, wie hoch Ihre Betriebsrente ausfallen wird, wenn bis zum Rentenbeginn die Rahmenbedingungen des letzten Beitragsjahres weiter gelten. 

Da sich z.B. die Beitragshöhe, Ihre Entgelthöhe oder auch der Zeitpunkt Ihres Renteneintritts noch verändern kann, ist die Hochrechnung unverbindlich und dient einem ersten Überblick.

Unter Einbezug Ihrer weiteren Altersvorsorgeleistungen sind Sie dadurch in der Lage einzuschätzen, ob Sie ausreichend für das Alter vorgesorgt haben. Falls Sie eine Versorgungslücke feststellen, können Sie diese rechtzeitig mit einem zusätzlichen Vertrag in der PlusPunktRente schließen.

Die Betriebsrente wird auf Ihre individuelle Regelaltersgrenze hochgerechnet. Die Grundlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Vorjahres. Dabei werden weder tarifliche noch individuelle Änderungen des Entgelts miteinberechnet. 

Die Altersrente wird auf Ihre individuelle Regelaltersgrenze hochgerechnet. Als Grundlage wird der Jahresbeitrag inkl. eventueller Riesterzulagen des Vorjahres verwendet. 

Bei der PlusPunktRente mit Riesterförderung werden in der Hochrechnung alle zum Stichtag 31.12. des Vorjahres vorhandenen Kinder einbezogen. Die Hochrechnung der Kinderzulagen erfolgt grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Tatsächlich kann über das 18. Lebensjahr hinaus noch ein Anspruch auf Kinderzulagen bestehen. Voraussetzung ist eine Ausbildung oder ein Studium des Kindes mit Bezug von Kindergeld. Letztmalig besteht in der Regel der Zulagenanspruch mit dem 25. Geburtstag des Kindes. In diesen Fällen fällt, bei sonst gleichen Rahmenbedingungen, die Betriebsrente höher aus als durch die Hochrechnung prognostiziert.

Als Beitrags- bzw. Umlagemonate zählen nur Monate, in denen der Versicherte ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vom Arbeitgeber erhalten hat und damit auch Beiträge/Umlagen an die Zusatzversorgungskasse gezahlt wurden.

Mutterschutzzeiten seit 2012 zählen als Beitragsmonate/Umlagemonate. Auf Antrag können ggf. auch Mutterschutzzeiten vor 2012 als Beitragsmonate/Umlagemonate berücksichtigt werden (siehe: "Wie werden Mutterschutzzeiten berücksichtigt?").

Folgende Zeiten werden nicht als Beitragsmonate/Umlagemonate gezählt:

  • Krankheitszeiten nach Ablauf der Krankenbezüge des Arbeitgebers,
  • Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs, wenn dieser mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst,
  • Zeiten einer unbezahlten Freistellung , wenn diese mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.

Die sog. Versicherungsmerkmale (VM) sind Kennzahlen, mit denen bei der Meldung durch den Arbeitgeber die jeweilige Situation im Arbeitsverhältnis des Beschäftigten beschrieben wird.

Beispiele für Versicherungsmerkmale sind:

  • Versicherungsmerkmal 10 = Beschäftigung mit Entgelt
  • Versicherungsmerkmal 28 = Elternzeit
  • Versicherungsmerkmal 40 = Fehlzeit (z. B. Freistellung, unbezahlter Urlaub)

Mit der Änderung der Situation beginnt ein neuer Abschnitt im Versicherungsverlauf des jeweiligen Versicherten.

Im Versicherungsnachweis ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ausgewiesen. Dies ist im Wesentlichen der steuerpflichtige Arbeitslohn. Allerdings sind bestimmte Entgeltebestandteile ausgenommen, wie z. B.

  • Urlaubsgeld,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • besondere Zulagen.

Daher entspricht der Wert im Versicherungsnachweis in der Regel nicht dem Entgelt, das auf der Gehaltsbescheinigung und/oder auf der Lohnsteuerkarte angegeben ist.

Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.

Wenn Sie bereits vor dem Jahresbeginn 2002 in der Zusatzversorgung versichert waren, dann wurden Ihre Versicherungszeiten bis zum Jahresende 2001 in einer eigens berechneten sog. Startgutschrift (Rentenanwartschaft zum Stichtag 31.12.2001) zusammenfasst.

Der aktuelle Versicherungsnachweis enthält nur das Ergebnis dieser Berechnung. Dies ist der Wert der Startgutschrift in Versorgungspunkten und in Euro.

Ihre Rentenanwartschaft aus den Versicherungszeiten vor 2002 wird als Startgutschrift bezeichnet. Hier finden Sie nähere Informationen zur Startgutschrift.

Aufgrund des BGH-Urteils 09.03.2016 und des daraus folgenden Tarifbeschlusses vom 08.06.2017 haben wir die Startgutschriften für sog. "rentenferne Jahrgänge" neu berechnet.

Der jetzige Stand gibt die geltende Rechtslage wider.

Zeiten des Mutterschutzes sind Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten (Beitrags-/Umlagemonate) und werden bei der Berechnung der Rentenhöhe so behandelt, als hätte die Mutter während dieser Zeit im gleichen Umfang gearbeitet wie vor dem Mutterschutz.

Mutterschutzzeiten zählen somit auch für die Ermittlung der Wartezeit mit. 

Mutterschutzzeiten ab dem 01.01.2012 werden uns von Ihrem Arbeitgeber gemeldet und sind im Versicherungsnachweis mit dem Versicherungsmerkmal 27 (= Mutterschutzzeit) ausgewiesen.

Sollen bei Ihnen auch Mutterschutzzeiten vor dem 01.01.2012 berücksichtigt werden, müssen Sie die Einbeziehung dieser Zeiten schriftlich bei uns beantragen. Welche Zeiten eines Mutterschutzes vor 2012 Sie wie geltend machen können, haben wir in einem Informationsblatt zusammengefasst:

Das Antragsformular, mit dem Sie die Anerkennung der Mutterschutzzeiten vor 2012 beantragen können, finden Sie hier:

Versorgungspunkte ergeben sich auch für Elternzeiten. Hier werden pro vollem Kalendermonat 500 € als Entgelt angenommen und in Versorgungspunkte umgerechnet. Das ist ein sog.fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, bei dem jedoch keine tatsächliche Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt. 

Elternzeiten werden deshalb auch nicht für die Ermittlung der Wartezeit berücksichtigt.

Die Versorgungspunkte werden Jahr für Jahr berechnet. Das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt wird durch das jährliche Referenzentgelt von 12.000 € dividiert und mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Altersfaktor multipliziert.

Zusammen mit den in der Startgutschrift gebündelten Versorgungspunkten ergibt sich die Gesamtzahl der Versorgungspunkt zum jeweiligen Jahresende.

Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die das Lebensalter beim Erwerb der Versorgungspunkte und die zugesagte Verzinsung berücksichtigt. Damit wird unter anderem auch der vom Lebensalter abhängigen Länge der Ansparphase der eingezahlten Beiträge Rechnung getragen.

Je jünger der Pflichtversicherte ist, desto höher ist der Altersfaktor. Das jeweils für den Altersfaktor maßgebende Alter ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.