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Altersvorsorgereform2027

Altersvorsorgereform 2027

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FAQ zur Altersvorsorgereform 01.01.2027

Mit der Altersvorsorgereform hat der Gesetzgeber die bisherige Riester-Rente reformiert. Neben einer neuen Produktpalette bei privaten Altersvorsorgeverträgen – z.B. mit einer wahlweise verkürzten Rentenlaufzeit und einer geringeren Beitragsgarantie - wurde in erster Linie die Berechnungsmethode der staatlichen Förderung geändert.

Die staatliche Förderung hängt künftig nicht mehr von Ihrem Einkommen ab, sondern davon, wie viel Sie tatsächlich in Ihren Vertrag einzahlen.

Die bisher einkommensabhängige Beitrags-berechnung wird durch ein beitragsproportionales Berechnungssystem ersetzt. Damit sind für die Höhe der staatlichen Förderung nur noch die tatsächlich eingezahlten Beiträge maßgebend.

Fazit: Je mehr Beiträge ich zahle, desto mehr staatliche Förderung erhalte ich.

Die neue staatliche Förderung kann bei der Vertragsvariante „PlusPunktRente mit Riester-Förderung“ in Anspruch genommen werden.

Für andere Vertragsvarianten der PlusPunktRente gilt diese Riester-Förderung nicht.

Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung wird in der bekannten Kostenstruktur angeboten. Für Sie bedeutet das keine Abschlussgebühren und keine Provisionskosten. Sie ist Bestandteil der von der BVK Zusatzversorgung angebotenen betrieblichen Altersversorgung. Vorteile sind insbesondere:

  • lebenslange garantierte Rentenleistung,
  • Hinterbliebenenschutz,
  • Option auf Erwerbsminderungrente,
  • Beitragsflexibilität,
  • sicheres und planbares Altersvorsorgeprodukt sowie
  • in der Regel keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der Auszahlungsphase.

Grundzulage:

50 % der eingezahlten Beiträge bis 360,00 €; 25 % der eingezahlten Beiträge von 360,01 € bis 1.800,00 €.

Kinderzulage:

100 % der eingezahlten Beiträge bis zu 300,00 € je Kind.

Es ist eine max. Grundzulage von 540,00 € und eine max. Kinderzulage von 300,00 € pro Kind möglich.

Beispiel: Zahle ich z. B. 360,00 € im Jahr ein, beträgt die Grundzulage 180 € und die Kinderzulage 300,00 €.

Ja. Wer einen förderfähigen Vertrag vor dem 25. Geburtstag abschließt, erhält einmalig einen Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro.

Der Mindestbeitrag beträgt 120,00 € pro Jahr (bisher: 60,00 €). Generell können Beiträge bis zu 1.800,00 € pro Jahr eingezahlt werden, die staatlich gefördert werden.

Ja, ein Sonderausgabenabzug ist weiterhin möglich. Ab dem 01.01.2027 werden maximal 1.800,00 € pro Jahr zuzüglich staatlicher Förderung als Sonderausgabenabzug vom Finanzamt berücksichtigt. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Zulagen oder ein zusätzlicher Steuervorteil für Sie günstiger ist. 

Bei einem Neuabschluss ab dem 01.01.2027 gilt das neue Förderrecht. Ein Neuabschluss kann sich auch auf bestehende Verträge auswirken, da die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) für jede Person nur ein einziges Förderrecht anwendet. Es gilt der Grundsatz: „Entweder altes oder neues Förderrecht“.

Unser Kundencenter berät Sie gerne zu diesem wichtigen Punkt.

Ja, wenn Sie einen Bestandsvertrag haben, können Sie diesen unverändert über den 01.01.2027 hinaus fortführen. Das bisherige Förderrecht wird weiterhin angewendet.

Dafür müssen Sie gegenüber der BVK Zusatzversorgung schriftlich erklären, dass für Ihren Vertrag künftig das neue Förderrecht gelten soll. Diese Erklärung nennen wir Rechtswechselerklärung. Sie ist unwiderruflich und sollte wegen der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen gut überlegt werden.

Unser Kundencenter berät Sie gerne zu diesem wichtigen Punkt.

Die Rechtswechselerklärung kann frühestens ab dem 01.01.2027 schriftlich abgegeben werden. Rechtswechselerklärungen, die vor dem 01.01.2027 abgegeben werden, sind ungültig.

Der Grund hierfür ist: Das neue Altersvorsorgegesetz gilt erst ab dem 01.01.2027.

Wenn Sie noch andere Riester-Verträge haben, kann sich die Erklärung auch auf diese Verträge auswirken.

Ab dem 01.01.2027 gilt bei mehreren staatlich geförderten Verträgen der Grundsatz: „entweder altes oder neues Förderrecht“.

Welches Förderrecht angewendet wird, prüft die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA). Die ZfA ist auch für die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Förderung als Zulage zuständig.

Für Bestandsverträge gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Das bedeutet, dass die zwei Verträge mit den höchsten begünstigten Beiträgen staatlich gefördert werden.

 Für Verträge der betrieblichen Altersversorgung gibt es nach dem neuen Förderrecht keine Begrenzung der Anzahl förderfähiger Verträge. Damit können grundsätzlich alle entsprechenden Verträge gefördert werden.

Achtung: Das gilt nicht für Verträge der privaten Altersversorgung. Dort sind nur zwei zertifizierte Verträge förderfähig, und zwar die beiden, die zeitlich zuerst abgeschlossen wurden.