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02.06.2025

Verbesserter Mutterschutz und Zusatzversorgung

Das Bild zeigt eine Frau, die auf dem Boden vor einem leeren Kinderbett - erkennbar an dem typisschen Zaun - sitzt.
Mutterschutzzeiten nach einer Fehlgeburt zählen für die Zusatzversorgung.

Im Schnitt erleidet jede dritte Frau in Deutschland eine Fehlgeburt. Nach diesem traumatischen Erlebnis sollen die Betroffenen verpflichtend eine Regenerationszeit erhalten. Das ist das Ziel des zum 1. Juni 2025 in Kraft getretenen „Mutterschutzanpassungsgesetzes“.

Mit diesem Gesetz werden Mutterschutzzeiten nach einer Fehlgeburt eingeführt. Damit erhalten betroffene Frauen nach einer Fehlgeburt

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen Mutterschutz,
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen Mutterschutz,
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen Mutterschutz.

Während der Mutterschutzzeit unterliegt frau einem Beschäftigungsverbot. Sie darf somit ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben, erhält aber trotzdem den sogenannten „Mutterschutzlohn“. In der Zusatzversorgung gelten Mutterschutzzeiten als soziale Komponente. Dies bewirkt, dass die jeweilige Versicherte, trotz des Beschäftigungsverbots Anwartschaften in der Zusatzversorgung erwirbt, so als ob sie „normal“ weiterarbeiten würde.

Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Zeiten ist, dass sie vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse gemeldet werden. Das kann auch nachträglich geschehen.

Unsere Empfehlung: Checken Sie in unserem Versichertenportal jeweils im Folgejahr Ihren Versicherungsverlauf. Der Versicherungsverlauf wird jeweils im August des Folgejahres für das Vorjahr in das Portal eingestellt. Im Versicherungsverlauf sind alle an uns gemeldeten Versicherungszeiten aufgeführt.

Das ist wichtig: Denn Mutterschutzzeiten zählen bei der Wartezeit auf Betriebsrente mit.

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