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08.06.2026

Fortführung der Entgeltumwandlung verbessert

Mann und Frau sitzen am Tisch und schauen in den Bildschirm eines Notebooks.
Die Fortführungsmöglichkeit nach allen entgeltfreien Beschäftigungszeiten macht die PlusPunktRente noch kundenfreundlicher.. (© shutterstock)

Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung ist ein bewährtes Produkt der eigenen Altersvorsorge, das nun noch besser wird: Ab dem 1. Juli 2026 kann nach allen entgeltfreien Beschäftigungszeiten der Vertrag unmittelbar und zu unveränderten Konditionen wiederaufgenommen werden. 

Eine Besonderheit der Entgeltumwandlung ist, dass sie während entgeltfreien Zeiten nicht „bespart“ werden kann. Denn wenn der Arbeitgeber kein Entgelt bezahlt, kann auch keines umgewandelt werden.

Die wichtigsten entgeltfreien Beschäftigungszeiten sind:

  • Elternzeiten,
  • unbezahlter Urlaub („Sonderurlaub“ oder „Sabbatical“),
  • Zeiten des Krankengelbezugs (bei längerdauernder Krankheit von mehr als sechs Wochen).

 

Beginnt eine entgeltfreie Beschäftigungszeit, dann wird der Entgeltumwandlungsvertrag wegen Nichtzahlung der Beiträge in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt.

Wenn die entgeltfreie Beschäftigungszeit endet, kann der Versicherte die unmittelbare Fortsetzung der Entgeltumwandlung verlangen – und zwar zu den zuvor gültigen Konditionen. Das gilt sogar, wenn es während der entgeltfreien Zeit einen Tarifwechsel gab.

Dieser Rechtsanspruch gilt ab dem 1. Juli 2026 für alle entgeltfreien Beschäftigungszeiten. Vorher galt er nur bei Elternzeiten. Erfasst werden nach der gesetzlichen Vorgabe Beitragsfreistellungen, die ab dem 1. Juli 2026 oder später beginnen.

Bei Fragen oder Informationsbedarf zur Fortführung der Entgeltumwandlung kann man sich an unser Kundencenter für die PlusPunktRente wenden. Die Kontaktdaten finden Sie hier (unterhalb „Fragen zur PlusPunktRente“).

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