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05.10.2020

Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Betriebsrente

Eine der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist, dass seit April 2020 auch im öffentlichen Dienst Kurzarbeit möglich ist. Die Tarifparteien im kommunalen öffentlichen Dienst haben einen bis zum Jahresende 2020 befristeten „COVID-19-Tarifvertrag“ abgeschlossen.

Der  COVID-19-Tarifvertrag ermöglicht es Betrieben im kommunalen Sektor, Kurzarbeit anzumelden. Das hat zur Folge, dass die kurzarbeitenden Beschäftigten von der Bundesagentur für Arbeit das sog. Kurzarbeitergeld erhalten. Das wiederum hat auch Auswirkungen auf die Betriebsrente.

Der wichtigste Punkt: Kurzarbeitergeld, das man ggf. von Bundesagentur für Arbeit bezieht, ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Das heißt: Der Arbeitgeber führt für das Kurzarbeitergeld keine Aufwendungen für die Betriebsrente an uns ab. Vor diesem Hintergrund möchten wir über die möglichen Auswirkungen von Kurzarbeit – für den Fall, dass Sie einmal davon betroffen sind, – auf die Betriebsrente informieren.

Die Tarifparteien haben im COVID-19-Tarifvertrag allerdings eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber vereinbart. Das Entgelt während der Kurzarbeit (einschließlich Kurzarbeitergeld) wird auf 95 % in den Entgeltgruppen bis E10 TVöD bzw. 90 % in den Entgeltgruppen ab E11 TVöD des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt. Bei diesem Aufstockungsbetrag handelt es sich, ebenso wie bei dem verbleibenden Arbeitsentgelt, um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Ein Sonderfall ist die so genannte „Kurzarbeit Null“. Dabei wird die Arbeit für einen bestimmten Zeitraum vollständig eingestellt. Da in diesem Fall die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt (also auch kein reduziertes) mehr erhalten, liegt hier auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt mehr vor. Bei „Kurzarbeit Null“ beziehen die betroffenen Beschäftigten nur noch Kurzarbeitergeld und die vereinbarte Aufstockung. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist in diesem Fall nur die Aufstockungszahlung.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber zahlen ggf. freiwillig einen Aufstockungsbetrag oder einen pauschalen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Freiwillige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind ebenfalls zusatzversorgungspflichtig – auch dann, wenn diese ganz oder teilweise steuerfrei sind.

Zusammengefasst bedeutet das: Kurzarbeit führt immer dazu, dass die Anwartschaft auf Ihre zukünftige Betriebsrente nicht so stark wächst wie bei regulärer Beschäftigung.

Die Bundesregierung hat bereits Anfang September die Verlängerung der möglichen Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende 2021 beschlossen. Wenn von den Tarifparteien auch der „COVID-19-Tarifvertrag“ im öffentlichen Dienst verlängert wird, dann werden wir darüber zeitnah informieren.

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